Ein Bürgerbegehren nach § 26 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist ein direktdemokratisches Verfahren, mit dem Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde eine bestimmte kommunale Angelegenheit zur Abstimmung bringen können. Es dient dazu, den Rat der Gemeinde zu einer Entscheidung zu zwingen oder eine bereits getroffene Entscheidung rückgängig zu machen.

 
Ablauf eines Bürgerbegehrens nach § 26 GO NRW:

1.Initiierung:
Eine Gruppe von Bürgern formuliert eine konkrete Fragestellung zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Diese muss mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Außerdem müssen eine Begründung und ein Kostendeckungsvorschlag enthalten sein.
 
2.Zulässigkeitsprüfung:
Die Initiatoren reichen das Bürgerbegehren bei der Gemeinde ein. Der Rat prüft, ob es formal zulässig ist (z. B. ob es sich um eine kommunale Angelegenheit handelt und ob gesetzliche Ausschlussgründe bestehen).

3.Sammlung von Unterschriften:
Ist das Bürgerbegehren zulässig, müssen innerhalb einer bestimmten Frist Unterschriften gesammelt werden. Die Mindestanzahl hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab (z. B. 10 % der Wahlberechtigten in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern).
 
4.Entscheidung des Rates:
Wenn genügend gültige Unterschriften vorliegen, entscheidet der Rat der Gemeinde, ob er das Anliegen übernimmt. Falls ja, ist das Bürgerbegehren erfolgreich und wird umgesetzt.
 
5.Bürgerentscheid:
Falls der Rat das Anliegen ablehnt, kommt es zu einem Bürgerentscheid. Alle Wahlberechtigten der Gemeinde können abstimmen. Das Ergebnis ist bindend, wenn eine bestimmte Mindestbeteiligung erreicht wird.
 
Das Bürgerbegehren ist ein wichtiges Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene, um Bürgerbeteiligung zu ermöglichen und Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen.